Das Kernstück der neuen Restrukturierungsordnung ist der Restrukturierungsplan. Die Restrukturierungsordnung beruht auf der Umsetzung der europäischen Restrukturierungs- und Insolvenz-Richtlinie. Das Restrukturierungsverfahren ermöglicht Unternehmen, das Unternehmen zu sanieren, um die Zahlungsunfähigkeit abzuwenden und den Bestand des Unternehmens sicherzustellen.

Für die Einleitung des gerichtlichen Restrukturierungsverfahren genügt die wahrscheinliche Insolvenz, sodass nicht einmal eine drohende Zahlungsunfähigkeit vorausgesetzt wird.

Mit dem Restrukturierungsplan werden Restrukturierungsmaßnahmen gesetzt, der sohin die Zahlungsunfähigkeit des Unternehmens sowie auf den Eintritt der Überschuldung bei Kapitalgesellschaften (wie GmbH) verhindern soll. Dabei spielen vor allem die Gläubigerforderungen eine wesentliche Rolle. Mit dem Restrukturierungsplan besteht die gesetzliche Möglichkeit, die Gläubigerforderungen zu kürzen und zu stunden; es sind die größten Zahlungsfristen und die Rückzahlungsart im Restrukturierungsplan entsprechend anzugeben. Es wird jedoch keine zahlenmäßige Mindestquote gesetzlich verankert. Dadurch wird in Unternehmen die Möglichkeit geboten, wieder Liquidität aufzubauen.

Mit dem Restrukturierungsplan soll auch vor allem die zukünftige Bestandsfähigkeit des Unternehmens gewährleistet werden. Die Sicherstellung des Fortbestandes des Unternehmens ist im Restrukturierungsplan mit einer entsprechenden Fortbestehensprognose zu bescheinigen.

Der Restrukturierungsplan bietet sohin ein gesetzliches Instrument, das einem allfälligen gerichtlichen Sanierungsverfahren mit einem entsprechenden Sanierungsplan vorgelagert ist. Sofern ein Restrukturierungsverfahren eingeleitet wurde, besteht für Unternehmen der wesentliche Vorteil der Vollstreckungssperre, die eine Insolvenz- und Vertragsauflösungssperre nach sich zieht; d. h., während einem gerichtlichen, Duldungsverfahren kann weder ein Insolvenzverfahren eröffnet werden, noch haben die Vertragspartner des Unternehmens die Möglichkeit, laufende Verträge aufzulösen.

Über den Restrukturierungsplan wird im Leistung Duldungsverfahren im Rahmen einer gerichtlichen Tagsatzung durch die Gläubiger abgestimmt, dass die Tagsatzung in der Regel auf 30 bis 60 Tage nach Vorlage des Restrukturierungsplan anzuordnen, wobei spätestens 2 Wochen vor der Abstimmung, der Restrukturierungsplan den Gläubigern übermittelt werden muss. Zum Zustandekommen des Restrukturierungsplans bedarf es der Mehrheit der teilnahmeberechtigten Gläubiger, wobei die Summe der Forderung der zustimmenden Gläubiger zumindest 75 % der Gesamtsumme der Forderungen der Gläubiger zu betragen hat. Nach der Abstimmung hat das Gericht über die Bestätigung des Restrukturierungsplan zu entscheiden.

In den Zeiten der Coronakrise stellt der neue Restrukturierungsplan ein wesentliches Instrument zur Sicherung des Fortbestandes von Unternehmen dar, das Wichtiger denn je ist.

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