Bei Unternehmenssanierungen ist auch die Gläubigerstruktur von wesentlicher Bedeutung. Vor allem ergibt sich bei verschiedenen Gläubigern auch ein sehr unterschiedliches Stimmverhalten, das wiederum für die Abstimmung über einen Sanierungsplan bzw. Zahlungsplan wesentlich ist. Eine Unternehmenssanierung ist nur dann nachhaltig und zielführend, wenn bereits zu Beginn der Sanierungsmaßnahmen die Gläubigerstruktur analysiert wird, sodass bereits am Beginn einer Sanierung mögliche Abstimmungsmehrheiten berücksichtigt werden können.

Im Zuge des gerichtlichen Sanierungsverfahrens hat das Unternehmen einen Antrag auf Annahme eines Sanierungsplanes bei Gericht einzureichen und erfordert die Abstimmung über den Sanierungsplan eine Kapital- und Kopfmehrheit der anwesenden Insolvenzgläubiger. Das schuldnerische Unternehmen hat dabei die Möglichkeit, einen strukturierten Sanierungsplan anzubieten. Die Struktur richtet sich nach den einzelnen Gläubigern und es hat das schuldnerische Unternehmen die Möglichkeit, Gläubigergruppen nach den Bestimmungen der
Insolvenzordnung zu bilden. Vor allem besteht dadurch der Vorteil, kleinere Forderungen zu begünstigen. Die Abgrenzung der einzelnen Gläubigergruppen hat aber nach sachlichen Kriterien zu erfolgen und es darf vor allem das Prinzip der Gläubigergleichbehandlung nicht ausgehöhlt werden. Es können sohin die Insolvenzforderungen sachlich differenziert werden, wie zum Beispiel öffentliche Abgaben (Steuern und Sozialversicherungsbeiträge), Bankverbindlichkeiten, Lieferverbindlichkeiten.

Bei der Bildung von Gläubigergruppen findet bei der Abstimmung über den Sanierungsplan eine zweifache Abstimmung des Sanierungsplans statt. Neben der Abstimmung der zurückgesetzten Gläubiger über ihre Schlechterstellung haben alle anwesenden und stimmberechtigten Gläubiger (somit auch die zurückgesetzten) über den gesamten Sanierungsplanvorschlag abzustimmen. Der Sanierungsplan ist nur dann angenommen, wenn bei beiden Abstimmungen die Mehrheit erzielt wurde (!). Eine Ungleichbehandlung ist gemäß § 150 Abs. 2 IO nur zulässig, wenn die Mehrheit der zurückgesetzten, bei der Tagsatzung anwesenden und stimmberechtigten Insolvenzgläubiger zustimmt und die Gesamtsumme der Forderungen der zustimmenden Insolvenzgläubiger wenigstens drei Viertel der Gesamtsumme der Forderungen, die bei der Tagsatzung anwesenden zurückgesetzten Insolvenzgläubiger beträgt.

Neben der Bildung von Gläubigergruppen hat das schuldnerische Unternehmen weiters die Möglichkeit, mit einzelnen Insolvenzgläubigern Einzelvereinbarungen über die Schlechterstellung zu treffen. In diesem Zusammenhang wird vor allem vereinbart, dass die Sanierungsplanquote später (nach Zahlung der Quote an die übrigen Gläubiger) oder gar nicht verlangt wird (sogenannte Rückstehungserklärung). Derartige Vereinbarungen sind dann zielführend und sogar notwendig, wenn die Erfüllbarkeit des Sanierungsplanes in Frage steht.

Das schuldnerische Unternehmen hat nach den Bestimmungen der Insolvenzordnung die rechtliche Möglichkeit, ein individuelles Sanierungskonzept zu erarbeiten, das im Rahmen eines
Sanierungsverfahren umsetzt werden kann. Die gesetzlichen Instrumente fördern nachhaltig die wirtschaftliche Zukunft des Unternehmens sicherstellen zu können.

Dr. Markus Kaltseis hat jahrelange Erfahrung im Insolvenzrecht und steht Ihnen das gesamte Kanzleiteam gerne als Schuldenberater zur
Verfügung, um eine Firmenpleite zu vermeiden.

>> PDF DOWNLOAD ZUM AUSDRUCK

Weitere Fachartikel zum Thema.