Wir sind seit vielen Jahren auf die Unternehmenssanierung von kleinen und mittleren Betrieben spezialisiert. Das Insolvenzrecht bietet Unternehmen in der wirtschaftlichen Krise gesetzliche Möglichkeiten, um nach Möglichkeit den Fortbetrieb des Unternehmens sicherzustellen.

Das heutige Wirtschaftsleben erfordert vor allem von Geschäftsführern einer Kapitalgesellschaft umfangreiche fachliche Kenntnisse nicht nur in juristischer, sondern auch in betriebswirtschaftlicher Hinsicht. Dabei weisen wir ausdrücklich auf die Haftung gemäß § 25 GmbH-Gesetz, welche für den Fall der Eröffnung eines Konkursverfahrens über das Vermögen der Kapitalgesellschaft in der aktuellen Praxis höchste Brisanz zeigt, aber in der Vorbereitung der Insolvenz über das Vermögen der Kapitalgesellschaft wenig Beachtung findet.

Geschäftsführer tragen gegenüber der insolventen Kapitalgesellschaft vor allem eine umfangreiche Haftung. Die Geschäftsführer sind die Verwalter der GmbH, d. h. sie sind zugleich Verwalter fremden Vermögens. Die Geschäftsführer sind verpflichtet, bei Ihrer Geschäftsführung die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes anzuwenden (§ 25 Abs. 1 GmbH-Gesetz).

Der oberste Gerichtshof umschreibt die Sorgfaltspflichten eines Geschäftsführers folgendermaßen:

„Zu den Pflichten des Geschäftsführers einer GmbH gehört es, das Unternehmen unter Beachtung aller maßgebenden Rechtsvorschriften zu leiten, sich stets ein genaues Bild von der Lage des Unternehmens, insbesondere von seiner Liquidität, zu verschaffen und alle Maßnahmen zu treffen, die geeignet sind, eine Schädigung 3. Personen, insbesondere durch Eingehung neuer Verbindlichkeiten nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit, hintanzuhalten (vergleiche dazu Binder in Ratka/Rauter (Hg.), Geschäftsführerhaftung², Rz 2/45 mwN)“.

Der Geschäftsführer muss demzufolge nicht nur über jene Fähigkeiten und Kenntnisse verfügen, die für die Ausübung der betreffenden Tätigkeit erforderlich sind, wobei Branchen-, größen- und situationsadäquaten Umstände einzelfallbezogen sehr wohl Berücksichtigung zu finden haben (vergleiche Reich-Rohrwig I ² Rz 2/306).

Die Haftung als Geschäftsführer wird nicht nur in einem Konkursverfahren, sondern vor allem auch in einem Sanierungsverfahren durch den entsprechenden Verwalter insolvenzrechtlich geprüft. Die Prüfung umfasst auch die konkrete Beurteilung, zu welchem Zeitpunkt das Unternehmen rechtlich insolvent war, somit ein konkreter Konkurstatbestand vorlag.
In Bezug auf die Haftung des Geschäftsführers ist in diesem Zusammenhang ausdrücklich auf die Insolvenzantragspflicht gemäß § 69 Abs. 2 und 3 IO hinzuweisen. In einer wirtschaftlichen Krise des Unternehmens, ist sohin primär zu empfehlen, unverzüglich die wirtschaftlichen Verhältnisse zu prüfen, vor allem im Hinblick auf den Tatbestand der insolvenzrechtlichen Überschuldung, ergo der Zahlungsunfähigkeit.

Sofern nicht auf die entsprechenden wirtschaftlichen Krisenindikatoren durch den Geschäftsführer reagiert wird, und innerhalb der gesetzlichen Fristen ein entsprechender Konkursantrag eingebracht wird, kann dies nicht nur zu einer Haftung der Geschäftsführer gegenüber der eigenen Kapitalgesellschaft, sondern auch zu einer Außenhaftung gegenüber Dritten führen. Die Praxis zeigt, dass bei Insolvenzverschleppung häufig das Unternehmen die wirtschaftliche Existenzgrundlage verliert und die Geschäftsführer von massiven persönlichen Haftungen betroffen sind, die ihre wirtschaftliche Existenz für den Fall der Konkurseröffnung über das Unternehmen erheblich gefährden.

Unser Kanzleiteam, vor allem Dr. Markus Kaltseis hat aufgrund seiner jahrelangen Erfahrung im Bereich Unternehmenssanierung ein einfaches und unkompliziertes Verfahren entwickelt, das eine rasche Feststellung der Konkursreife ermöglicht. Basierend auf dem Ergebnis der Analyse, kann ein rasches Sanierungskonzept erarbeitet werden.

Betriebswirtschaftlich gibt es mehrere Indikatoren, die eine Handlungspflicht der Geschäftsführung hinsichtlich der Prüfung der wirtschaftlichen Verhältnisse auslösen. Unser Kanzleiteam bietet Ihnen dazu volle Unterstützung an, um die Geschäftsführer beratend zu begleiten, und vor allem auch zielführend die Geschäftsführerhaftung zu vermeiden.

Unser Kanzleiteam steht Ihnen gerne umfangreich im Falle einer Unternehmenssanierung zur Seite, und begleitet Sie als Geschäftsführung persönlich bei sämtlichen Angelegenheiten zur Vorbereitung der Unternehmenssanierung und in der anschließenden Abwicklung des gemeinsam erarbeiteten Sanierungskonzeptes.

In zeitlicher Hinsicht ist die Insolvenzantragspflicht gemäß § 69 Abs. 2 IO im Auge zu behalten, die ausdrücklich normiert, dass bei Vorliegen eines Konkurstatbestandes ohne schuldhaftes Zögern(!), spätestens aber innerhalb von 60 Tagen nach dem Eintritt der Konkursreife (Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung), der Konkursantrag auf Eröffnung eines Konkursverfahrens über das Vermögen des Unternehmens gerichtlich beantragt werden muss.

In diesem Zusammenhang weisen wir ausdrücklich darauf hin, dass ein Antrag auf Eröffnung eines Konkursverfahrens dadurch vermieden werden kann, wenn das Unternehmen sanierungsbedürftig und auch sanierungsfähig ist, sodass die rechtliche Möglichkeit in Erwägung gezogen werden kann, nicht eine Konkursantrag, sondern einen Antrag auf Eröffnung eines Sanierungsverfahrens samt Annahme eines Zahlungsplanes gerichtlich eingereicht werden kann, um dadurch den Fortbetrieb des Unternehmens sicherzustellen.

Wir empfehlen daher, einen Rechtsanwalt mit der Spezialisierung Insolvenzrecht beizuziehen, primär um im Zeitpunkt der Krise die wirtschaftlichen Interessen der Kapitalgesellschaft sicherzustellen und sekundär auch um Haftungsansprüche als Geschäftsführer zu vermeiden.

Wie stehen der Geschäftsführung gerne beratend und natürlich diskret zur Verfügung, um den Weg in der Krise des Unternehmens gemeinsam zu bewältigen und bestmöglich die individuellen Interessen vor allem der (insolventen) Gesellschaft zu wahren.

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