Der Dieselskandal – Rechtsprechung!

Es wurde zwischenzeitig gegenüber sämtlichen Fahrzeughersteller, vor allem gegen den VW Konzern der Abgasskandal juristisch umfangreich durch österreichische und deutsche Höchstgerichte sowie auch den europäischen Gerichtshof aufgearbeitet. Es herrscht aktuell ein völlig unüberschaubarer Dschungel von zahlreichen höchstgerichtlichen Entscheidungen, wobei jede von größter Bedeutung ist. Der einzelne Konsument und vor allem betroffene Fahrzeughalter können nicht mehr durchblicken. Wir erlauben uns daher die bisherige Sach- und Rechtslage vereinfacht und nachvollziehbar wie folgt darzustellen:

Den betroffenen Fahrzeughaltern stehen verschiedene Ansprüche sowohl gegen den Fahrzeughändler als Verkäufer sowie auch gegen den Fahrzeughersteller zu.

Ansprüche gegen den Fahrzeughändler

Gegen den Fahrzeughändler stehen vor allem Gewährleistungsansprüche und Schadensersatzansprüche zu. Die entsprechenden Verjährungsfristen sind dabei allerdings zu beachten. Aus dem Titel des Gewährleistungsrechtes ist ein Zeitraum von 2 Jahren ab dem Zeitpunkt des Kaufvertragsabschlusses relevant. Haben Sie ein betroffenes Fahrzeug schon vor über 2 Jahren gekauft, dann können Gewährleistungsansprüche gegenüber dem Fahrzeughändler als Verkäufer nicht mehr geltend gemacht werden. Es kann darüber hinaus der Kaufvertrag auch wegen Irrtums angefochten werden. Bei Irrtumsanfechtung ist eine Verjährungsfrist von 3 Jahren ab dem Zeitpunkt des Kaufvertrages zu berücksichtigen. Haben Sie sohin ein betroffenes Fahrzeug schon vor über 3 Jahren gekauft, dann scheidet auch eine Irrtumsanfechtung gegenüber dem Fahrzeughändler aus. Aus dem Kaufvertrag stehen auch vertragliche Schadensersatzansprüche zu. Bei der Geltendmachung eines Schadensersatzanspruches beginnt die Verjährungsfrist von 3 Jahren ab dem Zeitpunkt der Kenntnis des Schadens und des Schädigers. Wir stellen dabei vor allem die Frage, inwieweit überhaupt den Fahrzeughändler ein Verschulden trifft, sodass wir die Vorgangsweise gegenüber dem Fahrzeughändler nicht als primär zielführend ansehen. Äußerst interessant ist auch die Entscheidung des deutschen Bundesgerichtshofes, dass dem VW Konzern ein vorsätzlich irreführendes Verhalten vorwirft. Es kann daher jeder einzelne Kaufvertrag aus dem Titel der List angefochten werden. Für listige Irreführung beträgt die Verjährungsfrist 30 Jahre (15). Unseres Erachtens ist auch das listige Verhalten des Fahrzeugherstellers, dem Fahrzeughändler zurechenbar. Wird der Kaufvertrag wegen List angefochten, dann besteht die rechtliche Möglichkeit der Rückabwicklung des Kaufvertrages. D. h., es kann der Kaufpreis Zug um Zug gegen Rückstellung des betroffenen Fahrzeuges begehrt werden.

Ansprüche gegen den Fahrzeughersteller

Es wurde zwischenzeitig ausjudiziert, dass gegen den Fahrzeughersteller entsprechende Entschädigungen aufgrund des Wertverlustes der betroffenen Fahrzeuge geltend gemacht werden können. Aufgrund der listigen Irreführung durch den Fahrzeughersteller, ist im Schadensersatzrecht nicht die 3-jährige Verjährungsfrist, sondern die 30-jährige Verjährungsfrist beachtlich. Haben Sie sohin das betroffene Fahrzeug vor über 3 Jahren käuflich erworben, stehen Ihnen weiterhin die entsprechenden Entschädigungsansprüche zu. Es ist auch wesentlich, dass nach der Rechtsprechung, die entsprechenden Entschädigungsansprüche der österreichischen Konsumenten, vor österreichischen Gerichten geltend gemacht werden können. Es kann somit vor einem österreichischen Gericht geklagt werden. Nach der Rechtsprechung tritt der Schaden am Ort des Erwerbes des Fahrzeuges ein, in der Regel an jenem Ort, wo das Fahrzeug gekauft wurde. Dies führt zu einem erheblichen Vorteil der Konsumenten gegenüber den deutschen Fahrzeugherstellern. Wir unterstützen Sie gerne bei der Geltendmachung ihrer Ansprüche gegenüber den deutschen Fahrzeugherstellern und berechnen vor allem Ihre Entschädigungsansprüche. In diesem Zusammenhang ist auch wesentlich, dass vor österreichischen Gerichten geklärt wurde, sofern sie über eine Rechtsschutzversicherung verfügen, die Geltendmachung der Entschädigungsansprüche gegenüber den deutschen Fahrzeugherstellern durch den Rechtsschutzbaustein Schadenersatz-Rechtschutz nach ART 19.2.1. der ARB gedeckt ist(OGH zu 7 Ob 91/22s). Sofern Sie über diesen Rechtsschutz verfügen, trifft Sie kein Kostenrisiko.

Vertragsauflösung wegen listiger Irreführung im Dieselskandal?

Es ist jüngst von höchstem Interesse, ob die Schadenersatzansprüche gegenüber dem listigen Dritten (=Fahrzeughersteller) auch die Vertragsaufhebung (= Kaufvertrag) im Weg des Schadenersatzes umfassen, obwohl mit dem Dritten der betreffende Kaufvertrag nicht abgeschlossen wurde. Es ist dazu noch eine höchstgerichtliche Entscheidung offen, welche mit Spannung erwartetet wird. Der wesentliche Vorteil liegt darin, dass innerhalb der 30-jährigen Verjährungsfrist der Kaufvertrag angefochten werden könnte. Jeder betroffene Käufer könnte damit seinen Kaufpreis gegenüber dem Fahrzeughersteller gegen Rückgabe des betroffenen Fahrzeuges zurückfordern. Damit würde der Fahrzeughersteller das gänzliche Risiko des Wertverlustes des betroffenen Fahrzeuges alleine tragen.

Wir werden natürlich weiterhin über die Rechtsentwicklung berichten. Haben Sie ein betroffenes Fahrzeug, dann holen Sie sich ihr Geld zurück.

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