Aufgrund der Digitalisierung und der Dominanz des Internets im geschäftlichen Verkehr kollidieren zahlreiche unternehmerische Rechte, was oft zu einem erheblichen finanziellen Nachteil und sogar zur Gefährdung der wirtschaftlichen Existenz von Unternehmen führen kann.

Im österreichischen Wirtschaftsleben werden noch zahlreiche Einzelunternehmen, ohne Eintragung in das Firmenbuch, und damit ohne eine Sachfirma geführt; die Einzelunternehmen werden nur mit frei erfundenen Bezeichnungen gekennzeichnet, die jedoch nicht gesondert z.B. in Form eines Markenrechtes geschützt werden. Auch werden häufig Internet-Domains geführt, ohne zu prüfen, ob in absolut geschützte Rechte (Marken- und Namensrechte) Dritter eingegriffen wird. Ein fataler Fehler! Gerade aufgrund des Internets verschwimmen die nationalen Grenzen und damit auch die Schutzrechte. Sofern entsprechende Domain-Namen sowie auch erfundene Bezeichnungen für Unternehmen nicht auf (allfällige) Verletzungen von absolut geschützten Rechen von Dritten vorab geprüft werden, setzt man sich Ansprüchen, vor allem Schadenersatz- und Unterlassungsansprüchen aus, die zu einem erheblichen finanziellen Schaden des eigenen Unternehmens führen können. Vor allem die kostenintensiven Ansprüche nach dem unlauteren Wettbewerbsgesetz (UWG) werden gerade von Konkurrenzunternehmen geltend gemacht.

Domain Registrierung ist keine Markenregistrierung!

Die Registrierung eines Domain-Namens führt allein aufgrund der Registrierung noch zu keinem absolut geschützten Recht gegenüber sämtlichen Dritten. Domains an sich sind sohin keine Immaterialgüterrechte, wie z.B. das Markenrecht. Durch die technisch bedingte Einmaligkeit der Internet-Adressen und die weltweite Abrufbarkeit von Webseiten kann eine Namens- oder Markenverletzung bereits dann unbeabsichtigt begangen werden, wenn die vom Anmelder gewählte Domain z.B. mit dem Namen einer Stadt, einer Firma oder einer Marke kollidiert, von denen der Anmelder noch nie etwas gehört hat. Eine Domain wird häufig leider nicht durch entsprechende Immaterialgüter, vor allem einem Markenrecht, wie eine Wortmarke, absolut geschützt. Es ist gerade nicht selbstständig das Interesse geschützt, unter einem Firmenschlagwort in Verbindung mit einer Netzbezeichnung (www) oder einer bestimmten Top-Level-Domain (z.B. at, com, eu) im Internet auffindbar zu sein, da diese Angaben keinen zwingenden Hinweis auf den Namensträger geben und daher namensrechtlich ohne Belang sind (siehe dazu Duursma in M.Gumpoldsberger/Baumann (Hrsg.), § 9 UWG Rz 5 mwN). Dies hat einerseits die rechtliche Konsequenz, dass aufgrund der Verwendung einer Domain im geschäftlichen Verkehr Namens-, Firmen- und Markenrechte von Dritten verletzt werden können (siehe oben). In diesem Zusammenhang ist jedoch zu beachten, dass nach der Judikatur einem Domain-Name grundsätzlich eine Kennzeichenfunktion zuerkannt wird. Nur wer sohin den Domain-Namen zur Kennzeichnung seines Unternehmens verwendet, kann einen absoluten Schutz gegenüber Dritten gemäß § 9 UWG erwirken. Nach der Verkehrsauffassung dienen Internet-Domains nicht nur zur Adressierung von Web-Angeboten, sondern erlangen vor allem auch auf Geschäftspapieren, in der Werbung und im sozialen Bereich an Bedeutung. Der Domain-Name muss sohin rechtsbegründend benützt werden und kann dadurch ein kennzeichenrechtlicher Drittschutz begründet werden. Es ist daher zu empfehlen, auf sämtlichen Geschäftspapieren sowie in der Werbung den Domain-Name ständig zu führen. § 9 Abs. 1 UWG schützt die besondere Bezeichnung eines Unternehmens ab Ingebrauchnahme.

In der heutigen digitalen Welt spielt sohin die operative Tätigkeit im Internet, vor allem durch die Verwendung einer Web-Seite sowie eines Domain-Namens eine wirtschaftlich bedeutende Rolle. Es empfiehlt sich daher, den Domain-Namen vor allem durch ein absolut geschütztes Recht wie Immaterialgüterrechte zu schützen. In diesem Zusammenhang sollte stets vorab eine Prüfung hinsichtlich der Eingriffe in bereits bestehende (prioritätsältere) Marken- und Firmenrechte durchgeführt werden, um sich nicht später kostenintensiven Ansprüchen auszusetzen (siehe oben).

Wir empfehlen daher den Domain-Namen vor allem markenrechtlich in dem topografisch wirtschaftlich tätigen Feld des Unternehmens zu schützen und darüber hinaus den Domain-Namen rechtsbegründend zu benützen (Unternehmenskennzeichnung).

Unsere Rechtsanwaltskanzlei ist spezialisiert auf Unternehmens- und Wirtschaftsrecht und berät Sie gerne ordnungsgemäß Ihren Domain-Namen im geschäftlichen Verkehr zu benützen. Es empfiehlt sich dabei immer, den geschäftlichen Fortbetrieb dahingehend zu prüfen, in welchem Umfang bisher absolut geschützte Rechte bestehen (Befundaufnahme), um anschließend entsprechend einen fehlenden Kennzeichenschutz des Unternehmens zu begründen.

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