Durch die Einführung des neuen Absetzbetrages Familienbonus plus erfolgt nach dem Willen des Gesetzgebers bereits pauschal im Steuerrecht eine steuerliche Entlastung. Es endet nun aufgrund der Judikatur des OGH vom 11.12.2019 zu 4Ob150/19s eine länger als 15 Jahre währende ständige Rechtsprechung. Seit dem Stichtag 01.01.2019 darf zumindest bei minderjährigen Kindern generell keine Anrechnung der Transferleistungen auf den Kindesunterhalt mehr stattfinden. Die umgangssprachliche Anrechnung der Familienbeihilfe ist sohin bei der Berechnung des Kindesunterhaltes für minderjährige Kinder unzulässig (!). Dies hat für sämtliche Unterhaltspflichtige eine wesentliche Bedeutung, da Unterhaltsansprüche unter Berücksichtigung der Verjährungsfrist von drei Jahren, sohin aktuell jedenfalls bis 01.01.2019, rückwirkend geprüft werden können, sodass für den Fall der steuerlichen Entlastung aufgrund der Anrechnung der Familienbeihilfe sich der monatliche Unterhalt oft sehr spürbar ab dem Stichtag 01.01.2019 erhöht und besteht sohin ein Nachzahlungsanspruch der Unterhaltsberechtigten. Diese Konsequenz vermindert durch die Nichteinbeziehung von Familienbonus und Unterhaltsabsetzbetrag die Unterhaltsbemessungsgrundlage, die sich mit dem jeweiligen Unterhaltsprozentsatz auswirkt.

Wir empfehlen daher jedem Unterhaltspflichtigen die Unterhaltsansprüche entsprechend zu prüfen, vor allem ab dem Stichtag 01.01.2019 und sollte weiters der Unterhalt entsprechend der Judikatur des OGH angepasst werden, um sich vor allem nicht nachträglichen und rückwirkenden Unterhaltsnachforderungen auszusetzen.

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