Die Corona-Krise dauert nun schon ein Jahr lang an und es wurden verschiedene Gesetze zur Bewältigung der Wirtschaftskrise erlassen. Vor allem wurden Erleichterungen hinsichtlich Insolvenzen normiert. Besonders zielführend zur Bewältigung der wirtschaftlichen Krise ist die Möglichkeit eines erleichterten Sanierungsplanes. Die Zahlungsfrist des Sanierungsplanes nach § 141 Abs. 1 erster Satz der Insolvenzordnung (IO) wurde von einer Maximalfrist von zwei Jahren derzeit auf drei Jahre verlängert.

Dies hat die wesentliche Folge, dass sich der Erfüllungszeitraum eines Sanierungsplanes sohin um ein ganzes Jahr verlängert; eine Erleichterung der Unternehmenssanierung, welche von vielen Unternehmen sinnvoll genützt werden kann. Die Erleichterung des Sanierungsplanes kann bis zum Ablauf des Jahres 2021 in Anspruch genommen werden. Die Verlängerung des Erfüllungszeitraumes auf drei Jahre wird für zahlreiche Unternehmen im Jahr 2021 von entscheidender Bedeutung sein, zumal im Jahr 2021 die Zahlungserleichterungen, vor allem gegenüber den Gebietskörperschaften sowie auch dem Finanzamt, ein Ende finden werden. Es werden zahlreiche Unternehmen vor der wirtschaftlichen Entscheidung stehen, wie es ihnen möglich sein wird, die Abgabenrückstände gegenüber den Gebietskörperschaften (Sozialversicherungsanstalt, Gesundheitskasse) sowie dem Finanzamt zu bedienen.

Die Voraussetzungen einer Insolvenz bzw. die Sanierungsmöglichkeit hat jedes Unternehmen eigenständig zu prüfen. Die gesetzlichen Bestimmungen aufgrund der Corona-Krise entbinden die einzelnen Unternehmen gerade nicht von ihren Pflichten. Unternehmen haben selbstständig und in Eigenverantwortung ihre wirtschaftlichen Verhältnisse zu prüfen, vor allem auch die Voraussetzungen der Insolvenztatbestände (Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung). Dabei verweise ich wiederum auf die Geschäftsführerhaftung bei Kapitalgesellschaften.
Es hat jedes Unternehmen selbst zu prüfen, ob es zukünftig einen Fortbestand hat (Fortbestehensprognose). Anhand der verifizierten wirtschaftlichen Daten und einer sachgemäßen Fortbestehensprognose haben die Unternehmen das zukünftige Schicksal des Unternehmens zu beurteilen und daraus die Konsequenzen zu ziehen.

Ich empfehle daher anwaltliches Fachwissen in Anspruch zu nehmen, um die Corona-Krise wirtschaftlich zu bewältigen. Es bietet sich gerade im Jahr 2021 die zielführende Möglichkeit eines erleichterten Sanierungsplanes (siehe oben) an. Ob ein Unternehmen sanierungsfähig ist, muss selbstverständlich vorab geprüft werden. Wir stehen Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung und begleiten Ihr Unternehmen bei der Bewältigung der Corona-Krise. Wir stellen gemeinsam mit dem Unternehmen die wirtschaftlichen Verhältnisse fest und errichten unter Beziehung der steuerrechtlichen Vertretung eine sachgemäße Fortbestehensprognose, anhand denen wir anschließend die individuellen Sanierungsmaßnahmen bestimmen werden.

Nutzen Sie Ihre Chance!

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