Privatkonkurs Neu!

Die neue Restschuldbefreiung im Zahlungsplan und Abschöpfungsverfahren

Österreich als EU-Mitgliedsstaat ist verpflichtet, die Restrukturierungs- und Insolvenz-Richtlinie der EU zu 2019/1023 des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 20.06.2019 bis längstens 17.07.2021 umzusetzen.

Diese Transformation in nationales Recht soll durch das Restrukturierungs- und Insolvenz-Richtlinie-Umsetzungsgesetz (RIRL-UG) fristgerecht erfolgen.

Das Schuldenregulierungsverfahren (=Privatkonkurs) und die darin eingebetteten Restschuldbefreiungsverfahren, nämlich der Zahlungsplan und das Abschöpfungsverfahren werden wesentlich zugunsten des einzelnen Schuldners neu geregelt. Es erfolgen vor allem Änderungen im Zusammenhang mit der insolvenzrechtlichen Restschuldbefreiung.

Es werden zukünftig nachfolgende Änderungen beabsichtigt:

1. Änderungen des Zahlungsplanes

Die Mindestquote des Zahlungsplanes im Zusammenhang mit der Angemessenheit wird gemäß § 194 Abs. 1 IO von fünf Jahren auf zwei Jahre verkürzt, sodass der Schuldner den Gläubigern nur mehr eine Quote anzubieten hat, die seiner Einkommenslage in den nächsten zwei Jahren entspricht (!).

Beim beabsichtigten neuen Zahlungsplan ist vor allem auch die Änderung im Hinblick auf im Schuldenregulierungsverfahren nicht angemeldete Forderungen beachtlich. Melden Insolvenzgläubiger ihre Forderungen nicht im Schuldenregulierungsverfahren (=Privatkonkurs) an, so haben sie nur dann nachträglich Anspruch auf die Zahlungsplanquote, wenn sie von der Eröffnung des Schuldenregulierungsverfahrens (=Privatkonkurs) nicht verständigt wurden. Es ist daher zukünftig entscheidungswesentlich, dass die entsprechende Liste der Gläubiger im Schuldenregulierungsverfahren vollständig ist.

Verschlechtert sich während dem Erfüllungszeitraumes des Zahlungsplanes die Einkommens- und Vermögenslage des Schuldners ohne dessen Verschulden, so kann der Schuldner neuerlich die Abstimmung über einen Zahlungsplan und die Einleitung eines Abschöpfungsverfahrens gemäß § 198 IO beantragen. Eine Bestimmung, die vielen Schuldnern nicht bekannt ist (!), die aber bei einer verschlechterten Einkommenslage die Möglichkeit bietet, die Schuldenregulierung zu retten. Es wird dazu eine Änderung beabsichtigt, dass die in § 194 Abs. 1 IO vorgesehene Frist (2 Jahre) zur Beurteilung der Angemessenheit der Quote des Zahlungsplanes sich weiters verkürzt um die Hälfte der Frist des Zahlungsplanes, während der Schuldner Zahlungen tatsächlich geleistet hat. Dies führt vor allem zu einem wesentlichen zeitlichen Vorteil des Schuldners, sodass sich der Erfüllungszeitraum für die Restschuldbefreiung nicht weiter verzögert, sondern der Schuldner die Möglichkeit hat, im ursprünglich vereinbarten Erfüllungszeitraum seine Schulden zu regulieren (§ 198 Abs. 1 Z 1 IO). Wird ein neuerlicher Zahlungsplan nach § 198 IO abgelehnt, so kann der Schuldner auf die Dauer der Abtretungserklärung für das nachfolgende Abschöpfungsverfahren ebenso die Frist des Zahlungsplanes benfalls zur Hälfte anrechnen, als während dieser Frist auch Zahlungen geleistet wurden (§ 198 Abs. 1 Z 2 IO).

2. Änderungen des Abschöpfungsverfahrens

Es wird vor allem das Abschöpfungsverfahren entsprechend reformiert. Die beabsichtigte Änderung des Abschöpfungsverfahrens sieht zwei Varianten des Abschöpfungsverfahrens vor. Der Schuldner kann die Durchführung des Abschöpfungsverfahrens mit Restschuldbefreiung als Tilgungsplan oder Abschöpfungsplan beantragen.

Die Dauer des Tilgungsplanes beträgt drei Jahre (!), wohingegen die Dauer des Abschöpfungsplanes wie bisher fünf Jahre beträgt.

Der Tilgungsplan knüpft jedoch an bestimmte Voraussetzungen an. Der Antrag auf Durchführung des Abschöpfungsverfahrens als Tilgungsplan ist dann unzulässig

  • wenn der Schuldner nicht längstens binnen 30 Tagen nach Feststellung der offenkundigen Zahlungsunfähigkeit im Exekutionsverfahren (!) die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens beantragt;
  • Betreibt der Schuldner kein Unternehmen, so reicht es aus, dass er keine neuen Schulden eingeht, die er bei Fälligkeit nicht bezahlen kann und Maßnahmen zur Beseitigung der Zahlungsunfähigkeit ergreift. Ein Nicht-Unternehmer muss sohin innerhalb dieser Frist aktiv werden, um Maßnahmen zu ergreifen, die seine Zahlungsunfähigkeit beseitigen oder er ist gezwungen, einen Eigenantrag auf Eröffnung eines Schuldenregulierungsverfahrens gerichtlich zu stellen.
  • Weiters dürfen innerhalb von fünf Jahren vor dem Antrag auf Einleitung eines Abschöpfungsverfahrens nachfolgende Einleitungshindernisse nicht verwirklicht worden sein:
    • Der Schuldner darf nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig die Befriedigung der Insolvenzgläubiger vereitelt oder geschmälert haben, sowie unverhältnismäßig Verbindlichkeiten begründet oder Vermögen verschleudert haben;
    • Der Schuldner darf nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig schriftlich unrichtige oder unvollständige Angaben über seine wirtschaftlichen Verhältnisse oder die wirtschaftlichen Verhältnisse der von ihm als Organ vertretenen juristischen Person gemacht haben, um die einer Insolvenzforderung zugrunde liegenden Leistung zu erhalten;
    • Über das Vermögen des Schuldners darf vor dem neuerlichen Antrag auf Einleitung des Abschöpfungsverfahrens kein Abschöpfungsverfahren vor weniger als zehn Jahren eingeleitet worden sein.

Ist ein Einleitungshindernis verwirklicht, dann steht dem Schuldner nur die Möglichkeit eines Abschöpfungsverfahrens als Abschöpfungsplan innerhalb eines Zeitraumes von 5 Jahren offen(!).

Die beabsichtigte Änderung des Zahlungsplanes sowie Abschöpfungsverfahrens führt zu einem wesentlichen zeitlichen Vorteil jedes einzelnen Schuldners, um sich in einem wesentlich kürzeren Zeitraum als bisher Restschuld zu befreien und sohin seine Schulden entsprechend zu regulieren.

Hinsichtlich dem Nicht-Unternehmer ist auch zu beachten, dass die Änderungen des Abschöpfungsverfahrens als Tilgungsplan (verkürzter Zeitraum von drei Jahren) nur bis 16.07.2026 (in den nächsten fünf Jahren) in Anspruch genommen werden kann.

3. Feststellung der Zahlungsunfähigkeit im Exekutionsverfahren

Im unmittelbaren Zusammenhang mit den Änderungen des Abschöpfungsverfahrens (siehe oben) steht auch die beabsichtigte Feststellung einer offenkundigen Zahlungsunfähigkeit bereits im Exekutionsverfahren (§ 49a EO). Die gängige Insolvenzpraxis zeigt, dass Schuldner bereits viele Jahre von den Insolvenzgläubigern erfolglos exekutiert werden. Es kommt daher zu zahlreichen Verschleppungen der Zahlungsunfähigkeit, zumal gerade Nicht-Unternehmer ihren insolvenzrechtlichen Pflichten der Beantragung eines Schuldenregulierungsverfahrens nur unzureichend nachkommen. Gerade bei Nicht-Unternehmern werden nur selten Konkurseröffnungsanträge von Gläubigern gestellt, zumal gerade im Schuldenregulierungsverfahren die Insolvenzgläubiger mit einer geringen Einbringlichkeit der offenen Forderung zu rechnen haben.

Um jedoch die Regulierung der Schulden und vor allem die Pflichten der Schuldner zur Beantragung eines Schuldenregulierungsverfahrens zu bestärken, begrüße ich die Änderung der Exekutionsordnung hinsichtlich der beabsichtigten Feststellung einer offenkundigen Zahlungsunfähigkeit gemäß § 49a EO. Es wird sohin mit der Neuregelung des § 49a EO beabsichtigt, nachfolgendes zu normieren:

Wenn sich beim Vollzug durch das Vollzugsorgan oder durch einen Verwalter bei der Ermittlung von Vermögen herausstellt, dass die verpflichtete Partei (=Schuldner) offenkundig zahlungsunfähig ist, so ist der Vollzug der Exekutionshandlung einzustellen. Anschließend hat das Exekutionsgericht nach einer entsprechenden Einvernahme der Partei mit gerichtlichem Beschluss die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners (=Verpflichtete Partei) festzustellen. Dieser Beschluss ist auch in der Ediktsdatei (Insolvenzdatei) öffentlich bekannt zu machen. Es kommt jedoch zu keinem amtswegigen Schuldenregulierungsverfahren, sondern wird ein solches nur dann eröffnet, wenn der Schuldner selbst einen gerichtlichen Antrag einreicht oder ein Gläubiger die Eröffnung des Schuldenregulierungsverfahrens begehrt.

In diesem Zusammenhang verweise ich wiederum auf die beabsichtigte Neuregelung des Abschöpfungsverfahrens als Tilgungsplan gemäß § 199 Abs. 1 IO (siehe oben). Um in die Privilegierung eines Abschöpfungsverfahrens als Tilgungsplan mit einer Dauer von drei Jahren zu kommen, ist ab dem Zeitpunkt des Beschlusses des Exekutionsgerichtes auf Feststellung der Zahlungsunfähigkeit der Schuldner (=verpflichtete Partei) gezwungen, innerhalb von 30 Tagen die Eröffnung eines Schuldenregulierungsverfahrens zu beantragen, ansonsten kann der Schuldner nur das Abschöpfungsverfahren als Abschöpfungsplan mit einer Dauer von fünf Jahren in Anspruch nehmen.

4. Fazit

Die Reform des Zahlungsplanes und Abschöpfungsverfahrens ist zugunsten der Schuldner zu begrüßen und bietet nicht nur eine zweite Chance die wirtschaftliche Existenz zukünftig sicherzustellen, sondern besteht darüber hinaus die Möglichkeit die Restschuldbefreiung in einem äußerst kurzen Zeitraum von drei Jahren in Anspruch zu nehmen.

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