Neue Chance für einen Neustart!

Die Novelle des Privatkonkurses wurde am 28.3.2017 im Ministerrat beschlossen und wird im Justizausschuss bearbeitet. Die Reform und damit die Änderungen des Privatkonkurses „Neu“ soll bereits am 1.7.2017 in Kraft treten. Die Neuregelung des Privatkonkurses soll insbesondere dazu führen, dass allen zahlungsunfähigen Menschen eine zweite Chance gegeben wird, wieder auf die Beine zu kommen. Es sind insbesondere auch jene zahlungsunfähigen Menschen bedacht, denen es nicht möglich ist, im derzeitigen Abschöpfungsverfahren aufgrund der massiven Höhe der Schulden die Mindestquote von 10 % in sieben Jahren zu erwirtschaften. Diesen aussichtlosen Fällen wird durch die Neuregelung eine neue Chance gegeben.

Neue Regeln im Privatkonkurs:

  1. Die Frist im Abschöpfungsverfahren von sieben Jahre wird auf nur drei Jahre gekürzt.
  2. Im Abschöpfungsverfahren gibt es keine Mindestquote von 10 % mehr, sondern hat das Gericht die Restschuldbefreiung nach Ablauf von drei Jahren zu erteilen, ohne Rücksicht darauf, ob überhaupt eine Quote an die Gläubiger ausgeschüttet wurde.

Darin liegt eine große Privilegierung sämtlicher zahlungsunfähiger natürlicher Privatpersonen. Aufgrund dieser wesentlichen Neuerungen hat jede Privatperson, die unverzügliche Möglichkeit, sich innerhalb von drei Jahren von der Restschuld zu befreien.

Durch diese Änderungen wird es auch in der Praxis zu einer wesentlichen Änderung zum Ablauf der Restschuldbefreiung kommen. Der Versuch eines außergerichtlichen Ausgleichs ist mit der Reform nicht mehr verpflichtend (!). Dieser war insbesondere deshalb notwendig, da bei Scheitern des außergerichtlichen Ausgleichs unter Nachweis eines pfändbaren Einkommens kein Kostenvorschuss ans Gericht geleistet werden musste. Daran ist es in der Praxis immer wieder gescheitert, da keine Vermögensreserven zur Eröffnung des Privatkonkurses vorhanden waren.

Aufgrund dieser Reformänderungen steigt die Attraktivität des Abschöpfungsverfahrens erheblich. Der Zeitraum von drei Jahren ist überschaubar.

Im Zahlungsplan kommt es aufgrund der Reform zu keinen wesentlichen Änderungen. Es wird einen wesentlichen Trend zur Einleitung des Abschöpfungsverfahrens geben, da nach den derzeitigen Reformänderungen die Fristen zwischen dem Abschöpfungsverfahren und dem Zahlungsplan nicht angepasst wurden. Es ist daher zu erwarten, dass Zahlungspläne auf Basis der Einkommenslage von fünf Jahren abgeschlossen werden, während hingegen das Abschöpfungsverfahren nur eine Dauer von drei Jahren hat.

Eine weitere Neuerung besteht auch darin, dass zahlungsunfähige Personen, die kein pfändbares Einkommen haben (z.B. Arbeitslose, Notstandshilfebezieher usw.), die Abstimmung über den Zahlungsplan überspringen und sofort in das dreijährige Abschöpfungsverfahren gehen können.

Auch für all jene Personen, deren Abschöpfung aufgrund der Mindestquote in der Vergangenheit gescheitert ist, entfällt die zwanzigjährige Sperrfrist nach den Bestimmungen der Insolvenzordnung und haben sie ab sofort wieder die Möglichkeit, einen neuen Antrag auf Eröffnung des Privatkonkurses einzubringen.

Interessant sind auch die Übergangsregelungen für laufende Privatkonkurse. Haben Sie bereits ein laufendes Abschöpfungsverfahren, dann läuft es ab 1.7.2017 nur mehr für maximal drei Jahre. Es kann sohin zu einer wesentlichen Verkürzung Ihres Abschöpfungsverfahrens nach Inkrafttreten der Neuerungen kommen. Auch für bestehende Abschöpfungsverfahren ist keine Mindestquote für die Restschuldbefreiung mehr erforderlich. Bestehende Zahlungspläne können auf Antrag auf die neuen Regelungen umgestellt werden (!).

Wir beraten Sie gerne und empfehlen Ihnen, welche rechtlichen Schritte für Sie wesentlich sind. Sofern die Reform in der derzeitigen Fassung in Kraft tritt, raten wir unverzüglich einen Beratungstermin in Anspruch zu nehmen, um ihre rechtlichen Möglichkeiten zu nutzen, ihre offenen Schulden in einem Zeitraum von maximal drei Jahren zu regulieren.

Wir prüfen Ihren Einzelfall! Besser heute als morgen!

Mehr Informationen zum Thema Konkurs & Schulden:

 
>> PDF DOWNLOAD ZUM AUSDRUCK

Weitere Fachartikel zum Thema.