Ein Kleinunternehmer kann wesentliche Vorteile im Falle einer Insolvenz in Anspruch nehmen, um vor allem sein Unternehmen wirtschaftlich zu sanieren. Ein Kleinunternehmer kann wesentlich einfacher seine Schulden sanieren als andere Unternehmen.

Die erste Privilegierung des Kleinunternehmers erfolgte bereits mit dem Insolvenzänderungsgesetz im Jahr 2010. Die bisherige Insolvenzpraxis hat jedoch gezeigt, dass Kleinunternehmer diese Privilegierung nur in äußerst geringem Umfang in Anspruch nehmen, wobei dies mit hoher Wahrscheinlichkeit der mangelnden Kenntnis geschuldet ist. Es hat vor allem der Kleinunternehmer die Möglichkeit, anstatt eines Sanierungsplanes seinen Insolvenzgläubigern einen Zahlungsplan gemäß § 193 IO anzubieten. Der wesentliche Vorteil liegt darin, dass der Zahlungsplan keine Mindestquote von 20 % voraussetzt.

Die Abstimmung über einen Zahlungsplan gemäß § 193 Abs. 2 IO setzt die vollständige Vermögensverwertung voraus; dies gilt jedoch nicht für den Kleinunternehmer (!). Gemäß § 193 Abs. 2 letzter Satz IO besteht zugunsten der in § 250 Abs. 1 Z 2 EO genannten Gegenstände ein Verwertungsverbot. Nach § 250 Abs. 1 Z 2 EO sind bei Personen, die aus persönlichen Leistungen ihren Erwerb beziehen sowie bei Kleingewerbetreibenden und Kleinlandwirten die zur Berufsausübung bzw. persönlichen Fortsetzung der Erwerbstätigkeit erforderlichen Gegenstände sowie nach Wahl des Verpflichteten bis zum Wert von EUR 750 die zur Aufarbeitung bestimmten Rohmaterialien unpfändbar. Nach § 193 Abs. 2 IO sind die in § 250 Abs. 1 Z 2 EO genannten Gegenstände erst nach Nichtannahme oder Versagung der Bestätigung des Zahlungsplanes zu verwerten. Es ist sohin das Anlagevermögen eines Kleinunternehmers in einem Insolvenzverfahren geschützt, wenn ein entsprechender Zahlungsplan den Insolvenzgläubigern angeboten wird.

Mit der Umsetzung der Restrukturierungs- und Insolvenz-Richtlinie des Europäischen Parlamentes zu 2019/1023 und des Rates vom 20.06.2019 in das österreichische Insolvenzrecht wird beabsichtigt, dass der Kleinunternehmer nachfolgende wesentliche Vorteile zur Sanierung seiner Verbindlichkeiten in Anspruch nehmen kann:

Die Angemessenheit der Quote des Zahlungsplanes gemäß § 194 Abs. 1 IO wird von fünf Jahren auf nur zwei Jahre verkürzt (!). Der Kleinunternehmer hat sohin seinen Gläubigern nur mehr eine Quote anzubieten, die seinen Einkommensverhältnissen in den nächsten zwei Jahren entspricht. Die ursprüngliche Zahlungsfrist von maximal sieben Jahren bleibt jedoch wie bisher aufrecht. In diesem Zusammenhang ist auch die Privilegierung der Dauer des Abschöpfungsverfahrens zu berücksichtigen. Gemäß § 199 Abs. 1 IO hat der Schuldner die Möglichkeit, ein Abschöpfungsverfahren als Tilgungsplan für die Dauer von drei Jahren in Anspruch zu nehmen, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind; ansonsten besteht die Möglichkeit eines Abschöpfungsverfahrens als Abschöpfungsplan wie bisher für die Dauer von fünf Jahren.

Die Verkürzung der Frist von fünf Jahren auf zwei Jahre führt zukünftig offenkundig zu wesentlich geringeren Zahlungsplanquoten und damit zu einer erhöhten Restschuldbefreiung der Kleinunternehmer. Diese beabsichtigte Änderung des Zahlungsplanes führt zu einem erhöhten Forderungsausfall der Gläubiger. Nach der aktuellen Rechtslage ist sowohl die Frist für den Zahlungsplan als auch für das Abschöpfungsverfahren mit der Dauer von fünf Jahren gleichgesetzt. Mit der beabsichtigten Änderung des Zahlungsplanes sowie der Abschöpfung liegen zukünftig unterschiedliche Fristen vor, die jedoch bei der Schuldensanierung entscheidungswesentlich sein werden. Die Berechnung er Zahlungsplanquote auf zwei Jahre, wird für die Insolvenzgläubiger im Hinblick auf die Dauer des Abschöpfungsverfahrens (als Tilgungsplan) für zumindest 3 Jahren nicht sehr attraktiv sein. Es wird zu rechnen sein, dass den Insolvenzgläubigern zumindest eine Zahlungsplanquote, berechnet auf drei Jahre angeboten werden muss, um die Annahme und damit die verbundenen Mehrheiten bei der Abstimmung über den Zahlungsplan zu erzielen. Derzeit stehen Erfahrungswerte noch aus. Ich rechne aber zukünftig damit, dass sich die Zahlungsplanquote an der Dauer des Abschöpfungsverfahrens orientieren wird. Es wird sohin wesentlich sein, ob der Schuldner ein Abschöpfungsverfahren als Tilgungsplan oder als Abschöpfungsplan in Anspruch nehmen kann. Die Berechnung der anzubietenden Zahlungsplanquoten wird sich sohin in einem Zeitraum zwischen drei und fünf Jahren bewegen.

Es kann abschließend festgehalten werden, dass die anstehende Änderung des Insolvenzrechtes, vor allem des Zahlungsplans und Abschöpfungsverfahrens einen wesentlichen Vorteil für Kleinunternehmer bietet, um deren Bestandfähigkeit zukünftig zu sichern.

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