Kein Ersatz für den Verlust aber eine Abfindung

Trauerschmerzengeld steht bei seelischem Schmerz durch den Verlust eines nahen Angehörigen zu. Es handelt sich dabei um einen immateriellen Schadensersatzanspruch, der von der Rechtsprechung des OGH entwickelt wurde und steht den Angehörigen nur bei Verschulden des Schädigers zu.

Zum Kreis der nahen Angehörigen zählen die Ehepartner bzw. Lebensgefährten sowie auch Geschwister des nahen Angehörigen, soweit sie im gemeinsamen Haushalt leben, zumal der OGH davon ausgeht, dass Angehörige, die im gemeinsamen Haushalt leben, eine intensive Gefühlsgemeinschaft haben.

Das Schmerzensgeld soll den erlittenen Schaden nach Angehöriger abgelten und es setzt keine krankhafte psychische Beeinträchtigung voraus. Das Trauerschmerzengeld steht jedem nahen Angehörigen zu, auch wenn bei nahen Angehörigen kein Krankheitswert besteht, sondern die Angehörigen nur unter normalen Trauerperioden leiden.

Die Rechtsprechung des OGH wurde jedoch weiterentwickelt und das Trauerschmerzensgeld gebührt auch Geschwistern, die in keinem gemeinsamen Haushalt mit dem verstorbenen nahen Angehörigen gelebt haben, wenn zum Zeitpunkt des tödlichen Unfalls zwischen den Geschwistern eine intensive Gefühlsgemeinschaft bestand, die jener innerhalb der Kernfamilie annähernd entspricht (OGH zu 10 Ob 41/20g). Die intensive Gefühlsgemeinschaft ist von den Umständen des Einzelfalles abhängig.

Nach der Rechtsprechung des OGH wird den Eltern eines Unfallopfers ein Trauerschmerzensgeld in Höhe von jeweils EUR 20.000 (OGH zu 2 Ob 55/08i) und den Geschwistern in Höhe von jeweils EUR 15.000 (O zugesprochen GH zu 10Ob 41/20g).

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