Bei einer Unternehmenssanierung stellen sich für Geschäftsführer von Kapitalgesellschaften sowie auch für unternehmerisch tätige natürliche Personen primär im Konkursrecht immer nachfolgende Fragen:

  • Wann muss ich einen Insolvenzantrag stellen?
  • Kann ich einen Insolvenzantrag abwenden?
  • Wie sehen die Schritte des Insolvenzverfahrens in Österreich aus?

Es ist generell anzuraten, unverzüglich im Moment der Krise bzw. der Anhäufung von Gläubigern und auch der beginnenden gerichtlichen Betreibung durch Klagen und Exekutionen einen Fachanwalt für Insolvenzrecht beizuziehen.

Als erster Schritt festzustellen, ob eine Überschuldung bzw. Zahlungsunfähigkeit im Sinne der Insolvenzordnung vorliegt. Wird die Überschuldung (für Kapitalgesellschaften) bzw. die Zahlungsunfähigkeit bejaht, stellt sich für Unternehmen (Kapitalgesellschaften) und natürliche Personen im Konkursrecht die wesentliche Frage, ob ein Insolvenzverfahren oder Sanierungsverfahren bzw. für Nicht-Unternehmer ein Schuldenregulierungsverfahren in Österreich (Zahlungsplan und Abschöpfungsverfahren) angestrebt werden kann.

Das Interesse des Insolvenzverwalters liegt grundsätzlich in der bestmöglichen Befriedigung der Gläubiger, ohne Rücksicht auf den zukünftigen Fortbestand des Unternehmens bzw. Schuldners oder in der wirtschaftlichen Erhaltung des Unternehmens unter Bedachtnahme auf die Interessen der Gläubiger. Das Insolvenzverfahren in Österreich zielt auf die Verwertung des Unternehmens (Anlage- und Umlaufvermögen) ab, sodass anschließend kein Fortbestand des Unternehmens möglich ist. Um die Verwertung und damit Zerschlagung des Unternehmens zu vermeiden, muss ein Sanierungsverfahren angestrebt werden.

In einem anhängigen Insolvenzverfahren in Österreich steht dem insolventen Unternehmen zur Sanierung der Sanierungsplan zur Verfügung. Wird ein Sanierungsplan im Rahmen eines anhängigen Konkursverfahrens beim Konkursgericht eingebracht, dann kommt es zur Abkehr vom Zerschlagungs- und die Hinwendung zum Sanierungsgedanken. Dabei handelt es sich vor allem um das Schicksal des Unternehmens. Es kommt sohin zum Vorrang des Sanierungsplanes gegenüber der Verwertung im Konkursverfahren und bestehen ab Einbringung des Sanierungsplanes zahlreiche Verwertungsverbote. Der Sanierungsplan ist ein im Rahmen des Insolvenzverfahrens abgeschlossenes Übereinkommen des insolventen Unternehmens bzw. Schuldners mit den Insolvenzgläubigern über die Reduzierung und Stundung der Insolvenzforderungen, das der Zustimmung der Gläubigermehrheit, sowie zu seiner Gültigkeit, auch der Bestätigung des Insolvenzgerichtes, bedarf. Der Sanierungsplan bindet nicht nur die zustimmenden, sondern auch die schweigenden und ablehnenden Insolvenzgläubiger. Der Sanierungsplan ist eine Schuldenbereinigung.

Wer kann ein Sanierungsverfahren anstreben? Und wie?

Die Initiative zum Sanierungsplan muss vom Schuldner ausgehen; das schuldnerische Unternehmen muss einen Antrag beim zuständigen Konkursgericht einbringen. Ist der Schuldner eine juristische Person (AG oder GmbH), so ist der Antrag von den Personen zu stellen, denen die konkrete satzungsmäßige Vertretungsbefugnis zu kommt (Geschäftsführer). Hat eine GmbH mehrere Geschäftsführer, die nur miteinander vertretungsbefugt sind, so müssen sämtliche Geschäftsführer den Antrag unterzeichnen. Das insolvente Unternehmen kann zugleich mit dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder während des Verfahrens bis zur Aufhebung des Insolvenzverfahrens den Abschluss eines Sanierungsplanes beantragen.

Es ist dabei wesentlich, dass nur Unternehmen in Form von Kapitalgesellschaften bzw. natürliche Personen, die unternehmerisch tätig sind, ein Sanierungsverfahren mit einem Sanierungsplan anstreben können.

Natürliche Personen, die nicht unternehmerisch tätig sind, haben die Möglichkeit einen Antrag auf Annahme eines Zahlungsplans beim Konkursgericht einzubringen (siehe dazu Fachartikel Insolvenzrecht).

Welche Voraussetzungen muss der Sanierungsplanantrag enthalten?

Das Gesetz unterscheidet zwischen dem Sanierungsplanantrag und dem Sanierungsplanvorschlag, der den Inhalt des Sanierungsplanes enthält. Wird ein Sanierungsplan beantragt, begehrt das insolvente Unternehmen die Einleitung und Durchführung des Sanierungsverfahrens. Dies muss grundsätzlich nicht ausdrücklich beantragt werden, weil in der Vorlage des Sanierungsplanvorschlages der Antrag konkludent enthalten ist.

Unverzichtbar und notwendiger Inhalt des Antrages ist jedoch der in § 140 Abs. 1 IO verlangte Inhalt. Gemäß § § 140 Abs. 1 IO hat der Antrag zu enthalten, in welcher Weise die Konkursgläubiger befriedigt oder sichergestellt werden sollen. Der Antrag hat sohin auch insbesondere Ausführungen zur Erfüllung des Sanierungsplanvorschlages zu enthalten (siehe dazu Riel in Konecny/Schubert § 140 Rz 29). Er kann durch Schriftsatz eingebracht oder mündlich durch Protokoll beim Konkursgericht erklärt werden. Der Sanierungsplanantrag ist im Sanierungsverfahren jedoch in einer derartigen Anzahl dem Konkursgericht vorzulegen, dass den Insolvenzgläubigern je eine Abschrift des Sanierungsplanantrages zugestellt werden kann. Weitere Beilagen, insbesondere Urkunden wie Bilanzen des insolventen Unternehmens oder das Vermögensverzeichnis, sind nicht vorzulegen.

Was ist ein Sanierungsplanvorschlag?

Dem Antrag auf Einleitung des Sanierungsverfahrens ist der Sanierungsplanvorschlag anzuschließen (siehe oben). Dieser ist notwendiger Bestandteil des Antrages auf Einleitung des Sanierungsverfahrens. Ein Antrag ohne Sanierungsplanvorschlag ist im Insolvenzrecht Österreich unzulässig. Die Insolvenzgläubiger und das Konkursgericht können den Sanierungsplanvorschlag nicht ändern, sie können ihn nur annehmen oder ablehnen. Es ist sohin wesentlich, dass Sie Fachkenntnisse über das Sanierungsverfahren haben, da der Sanierungsplanvorschlag in Sanierungsplanverfahren fachmännisch und sehr gut vorbereitet werden muss. § 141 Abs. 1 IO legt die Höhe der Quote und die Grenzen der Zahlungsfristen fest. Ein Verstoß gegen § 141 Abs. 1 IO macht den Antrag ebenso unzulässig, wie ein Verstoß gegen andere zwingende Rechtsvorschriften oder gegen §§ 149 bis 151 IO. Es sind sohin nachfolgende Grundsätze bei  der Vorbereitung des Sanierungsverfahrens samt dem Sanierungsplanvorschlag einzuhalten:

  • Die Insolvenzgläubiger müssen gleich behandelt werden (§ 150 Abs. 2 IO).
  • Die Rechte der Insolvenzgläubiger gegen Mitbürgen oder Mitschuldner des Schuldners sowie gegen Rückgriffsverpflichtete ohne ausdrückliche Zustimmung der Berechtigten dürfen nicht beschränkt werden (§151 IO).
  • Die Bestimmungen über die Sicherstellungen bestrittener Forderungen dürfen nicht verletzt werden (§ 150 Abs. 3 und 4 IO).
  • Die Ansprüche der Aussonderungsberechtigten dürfen nicht berührt werden, die der Absonderungsgläubiger nur im Umfang des § 149 Abs. 1 IO.
  • Die Massegläubiger müssen voll befriedigt werden (§ 150 Abs. 1 IO).

Als Fachanwalt für Insolvenzrecht empfehle ich Ihnen jedenfalls ein Sanierungsverfahren ohne Rechtsbeistand nicht durchzuführen. Wie Sie sehen ist das Konkursecht in Österreich komplex und können Sie durch ein Sanierungsverfahren und dem positiven Abschluss eines Sanierungsplanes Ihre wirtschaftliche unternehmerische Existenz sichern.

Gibt es eine Mindestquote und in welchem Zeitraum kann ich die Gläubiger befriedigen?

Den Insolvenzgläubigern muss angeboten werden, innerhalb von zwei Jahren ab dem Tag der Annahme des Sanierungsplanes mindestens 20 % der im Insolvenzverfahren festgestellten Forderungen zu bezahlen. Es besteht sohin eine Zahlungsfrist innerhalb von zwei Jahren. Darüber hinaus ist eine Mindestquote von zumindest 20 % anzubieten. Ein Sanierungsplan, der den Insolvenzgläubigern eine 20%ige Quote, zahlbar spätestens innerhalb von 2 Jahren beginnend mit der Annahme des Sanierungsplanes im Sanierungsverfahren, nicht aber vor Rechtskraft der Bestätigung, anbietet, entspricht dem Gesetz.

  • Zahlungsfrist: 2 Jahre
  • Mindestquote: 20 %

Unzulässigkeitsgründe für ein Sanierungsverfahren?

Der Zahlungsplan im Sanierungsverfahren muss nicht nur den gesetzlichen Vorgaben entsprechen. Das Gesetz kennt auch ausdrückliche Unzulässigkeitsgründe, die die Person oder das Verhalten des Schuldners betreffen. Das Gesetz schließt unredliche Schuldner von einem Neustart aus. Die Unzulässigkeitsgründe werden in § 142 IO taxativ aufgezählt.

Der Antrag ist unzulässig,

  • solange der Schuldner flüchtig ist;
  • wenn der Schuldner nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit wegen betrügerischer Krida rechtskräftig verurteilt worden ist;
  • solange der Schuldner trotz Auftrag das Vermögensverzeichnis nicht vorgelegt und nicht vor dem Insolvenzgericht unterfertigt hat;
  • wenn der Inhalt des Vorschlages gegen die §§ 149 bis 151 IO oder gegen zwingende Rechtsvorschriften verstößt;
  • wenn der Schuldner den Sanierungsplan missbräuchlich vorschlägt, insbesondere wenn der Antrag offenbar Verschleppungszwecken dient;
  • wenn die Erfüllung des Sanierungsplanes offensichtlich nicht möglich sein wird, wobei Forderungen aus Eigenkapital ersetzenden Leistungen nicht zu berücksichtigen sind.

Liegt einer dieser Unzulässigkeitsgründe vor, dann ist dem insolventen Unternehmen bzw. Schuldner der Zugang zum Sanierungsverfahren mit Abschluss eines Sanierungsplanes im Insolvenzrecht Österreich verwehrt.

Erfüllbarkeit Sanierungsplan – Sanierungsmanagement

Ein Sanierungsplan im Sanierungsverfahren hat das primär Ziel, dass das insolvente Unternehmen (Schuldner) die Sanierungsplanquote erfüllt, weil dann ein Wiederaufleben der Konkursforderungen nicht mehr in Betracht kommt. Der Sanierungsplan im Insolvenzverfahren in Österreich ist gemäß § 141 Abs. 2 Z 6 IO unzulässig, wenn die Erfüllung offensichtlich nicht möglich ist. Mit diesem Unzulässigkeitsgrund soll verhindert werden, dass der Sanierungsplanantrag bloß die Verwertung des Vermögens verzögert oder gar unmöglich macht, wenn das Vermögen nicht mehr vorhanden ist.

Bei der Beurteilung der Erfüllbarkeit ist nicht nur auf die Zahlung der Sanierungsplanquote abzustellen, sondern auch auf die Zahlung des durch das Absonderungsrecht gedeckten Teils der Insolvenzforderungen, wenn bei der Verwertung der als Sicherheit dienenden Sache die Erfüllung gefährdet ist, also wenn es sich um eine Betriebsliegenschaft handelt (siehe Mohr, Sanierungsplan und Sanierungsverfahren RZ 72). Im Zuge des Sanierungsverfahrens hat der Masseverwalter insbesondere zu prüfen, ob aus dem bisherigen Betriebsergebnis, die Finanzierung der angebotenen Sanierungsplanquote innerhalb der angebotenen Frist zu erwarten ist.

Aufgrund der Prüfpflicht der Unzulässigkeitsgründe holt in der Praxis das Konkursgericht nach Einlangen des Sanierungsplanantrages im Sanierungsverfahren, eine Stellungnahme des Masseverwalters ein. Wird die Sanierungsplanquote aus den Betriebsergebnissen in den nächsten zwei Jahren erfüllt, so spricht man von einem Hoffnungsausgleich. Vielfach wird jedoch in der Praxis der Sanierungsplanvorschlag fremdfinanziert. In diesem Fall wird häufig der Sanierungsplanvorschlag unter der Bedingung von den Konkursgläubigern angenommen, dass eine erste Barquote bei sonstiger Versagung der Bestätigung binnen bestimmter Frist beim Masseverwalter zu erlegen ist. In diesem Fall stellt sich nämlich das Problem, dass einerseits der Investor nur dann Geld investiert, wenn der Sanierungsplanvorschlag auch von den Konkursgläubigern im Sanierungsverfahren angenommen wird und andererseits die Konkursgläubiger dem Sanierungsplanvorschlag nur dann in der Sanierungsplantagsatzung zustimmen, wenn bereits die Barquote zur Erfüllung des Sanierungsplanvorschlages erlegt wurde. In der Praxis wird der Barbetrag beim Rechtsanwalt treuhändig hinterlegt oder auf das Massekonto des Masseverwalters erlegt.

Das Insolvenzverfahren in Österreich zeigt sich für Laien äußerst komplex. Sind Sie als Unternehmen in der Krise, können Sie sämtliche laufende Verbindlichkeiten und auch Altlasten nicht mehr bezahlen, haben Sie insbesondere Rückstände bei der Sozialversicherung der gewerblichen Wirtschaft oder der Gebietskrankenkasse, empfehle ich Ihnen unverzüglich einen Fachanwalt für Insolvenzrecht zu bevollmächtigen, um Ihr Unternehmen zu sanieren.

Unsere Rechtsanwaltskanzlei ist schwerpunktmäßig im Insolvenzrecht bzw. Konkursrecht tätig. Stehen Sie mit Ihrem Unternehmen kurz vor einer Insolvenz, vereinbaren Sie mit uns einen Termin und wir bereiten gemeinsam mit Ihnen den Insolvenzantrag sowie auch Ihre Unternehmenssanierung vor.

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