Viele Unternehmer hoffen immer wieder auf eine Verbesserung der Auftragslage und eine damit verbundene Steigerung der Umsätze. Es ist jedoch immer zu beachten, dass Abgabenrückstände gegenüber den Sozialversicherungsträgern, insbesondere gegenüber der Gebietskrankenkasse und der BUAK, nicht älter als sechs Monate sein dürfen. In der Praxis stellt die Gebietskrankenkasse bereits einen Konkursantrag, wenn offene Abgabenrückstände von rund sechs Monaten bestehen. Dies gilt grundsätzlich auch für die BUAK und die Sozialversicherung der gewerblichen Wirtschaft.

Es ist daher immer zu empfehlen, sämtliche Sozialversicherungsabgaben sowie die gesamten Lohnnebenkosten der Dienstnehmer zu bezahlen.

Dabei ist zu beachten, dass Sie nur dann die gesamten Sozialversicherungsabgaben bezahlen dürfen, sofern Sie nicht zahlungsunfähig sind!

Wie kann ich die Zahlungsunfähigkeit feststellen?

Nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes ist die Zahlungsunfähigkeit anzunehmen, wenn der Schuldner mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit mit einer Behebung der Liquiditätsschwäche nicht rechnen kann. Zahlungsverzüge von mehr als drei Monaten belegen nach der Judikatur des Obersten Gerichtshofes die Zahlungsunfähigkeit (OGH vom 19.1.2011 zu 3Ob99/10w mwN). Können Sie sohin Ihre fälligen Schulden nicht innerhalb eines Zeitraumes von rund drei Monaten bezahlen, dann wird die Zahlungsunfähigkeit vermutet. Ist dies der Fall, dann haben Sie das Gläubigergleichbehandlungsgebot zu beachten. Wenn Sie zahlungsunfähig sind und Ihre fälligen Verbindlichkeiten nicht bezahlen können, dann müssen Sie sämtliche Gläubiger gleich behandeln. Sie haben folgende Möglichkeiten:

1. Ratenzahlungsvereinbarungen

Um die Zahlungsunfähigkeit abzuwenden, können Sie mit sämtlichen Gläubigern Ratenzahlungen vereinbaren. Ratenzahlungsvereinbarungen machen jedoch nur dann Sinn, wenn Sie diese auch erfüllen können!

2. Außergerichtlicher Ausgleich

Ist es Ihnen nicht möglich, mit sämtlichen Gläubigern Ratenzahlungen zu vereinbaren und können Sie auch in Summe die gesamten Ratenzahlungen aufgrund Ihres umsatzschwachen Unternehmens nicht leisten, dann haben Sie die Möglichkeit eines außergerichtlichen Ausgleichs.

Um ein gerichtliches Konkurs- bzw. Sanierungsverfahren abzuwenden, können Sie sämtlichen Gläubigern von Ihren gesamten offenen Schulden eine Quote anbieten,

die Sie innerhalb eines Zeitraumes von rund zwei Jahren bezahlen.

Rechenbeispiel:

  • Schulden:  € 100.000,00
  • angebotene Quote: 40 %  -> € 40.000,00
  • zahlbar: auf zwei Jahre in vier halbjährlichen Raten je € 10.000,00

Dabei ist zu beachten, dass aufgrund des Gleichbehandlungsgebotes sämtliche Gläubiger zum außergerichtlichen Ausgleich zustimmen müssen! Stimmt ein Gläubiger nicht zu, dann ist der außergerichtliche Ausgleich gescheitert und Sie haben folgende weitere Möglichkeiten:

  1. Konkursantrag
  2. Antrag auf Annahme eines Sanierungsplanes
  3. Antrag auf Eröffnung eines Schuldensanierungsverfahrens samt Zahlungsplan – subsidiär Antrag auf Annahme eines Abschöpfungsverfahrens

3. Konkursantrag

Sind Sie Unternehmer und besteht keine positive Fortführungsprognose, dann ist Ihr Unternehmen jedenfalls zu schließen. Sie können Ihr Unternehmen bereits vor Eröffnung eines Konkursantrages schließen, indem Sie sämtliche Dienstnehmer kündigen und Ihre Gewerbeberechtigung zurücklegen. Sie können jedoch auch mit einem noch aufrechten Unternehmen, den Antrag auf Eröffnung eines Konkursverfahrens stellen. Es wird dann nach Eröffnung des Konkursverfahrens das Unternehmen mit richterlichem Beschluss geschlossen. Im Konkursverfahren wird dann Ihr Unternehmen zerschlagen und der Masseverwalter wird ein allfälliges Vermögen an die Gläubiger verteilen.

Dabei ist auch wesentlich, ob Ihr Unternehmen in Form einer Personengesellschaft, eines Einzelunternehmens oder einer Kapitalgesellschaft (GmbH) geführt wird. Bei Personengesellschaften bzw. Einzelunternehmen ist wesentlich, dass sich die Schulden in einem Konkursverfahren lediglich um die Verteilungsquote des Masseverwalters reduzieren. Zum Beispiel bleiben bei einem Schuldenstand von € 125.000,00 und einer Verteilungsquote von 20 % (€ 25.000,00), von den Schulden 80 % (€ 100.000,00) bestehen, die Sie dann grundsätzlich aus Ihrer persönlichen Haftung (Einzelunternehmen) zur Gänze bezahlen müssen.

Bei einem geschlossenen Einzelunternehmen haben Sie jedoch die Möglichkeit, einen Zahlungsplan (nur für natürliche Perosen) im Konkursverfahren anzubieten. Dies bedeutet, dass Sie die restlichen Verbindlichkeiten – um beim obigen Rechenbeispiel zu bleiben: die restlichen Schulden in Höhe von 80 % (€ 100.000,00) – durch Bezahlung einer Zahlungsplanquote noch reduzieren können. Sie haben sohin die Möglichkeit, die restlichen 80 % Ihrer persönlichen Haftung den Gläubigern im Rahmen eines Zahlungsplanes, der Ihrer Einkommens- und Vermögenslage in den nächsten fünf bis maximal sieben Jahren entspricht, anzubieten. Um beim obigen Rechenbeispiel zu bleiben, können Sie bei einem Antrag auf Annahme eines Zahlungsplans entsprechend Ihrer Einkommens- und Vermögenslage beispielsweise 10 % anbieten, zahlbar ist der Betrag von € 10.000,00 in jährlichen Raten über maximal sieben Jahre. Bei Annahme des Zahlungsplans müssen Sie so nicht die restlichen 80 % (€ 100.000,00) zur Gänze bedienen, sodass sich die effektiven Schulden auf beispielsweise € 10.000,00 reduzieren lassen.

4. Antrag auf Annahme eines Sanierungsplans

Möchten Sie Ihr Unternehmen aufrecht lassen und besteht auch eine positive Fortführungsprognose, dann haben Sie die Möglichkeit einen Sanierungsplan anzubieten. Dies setzt jedenfalls voraus, dass nach Eröffnung des Sanierungsverfahrens dem Masseverwalter eine positive Fortführungsrechnung vorgelegt werden muss. Dies beinhaltet auch eine gute nachweisliche Auftragslage und Sicherung der gesamten Kosten für einen Zeitraum von rund drei Monaten. Im Sanierungsverfahren ist eine Mindestquote von rund 20 % anzubieten. Weiters ist auch wesentlich, dass Sie die Sanierungsplanquote (z.B. 20 %) innerhalb eines Zeitraums von maximal zwei Jahren in Raten bedienen müssen. Im Sanierungsverfahren prüft der Masseverwalter Ihr Unternehmen und hat er dem Gericht und den Gläubigern darüber zu berichten, ob der von Ihnen angebotene Sanierungsplan für Ihr Unternehmen erfüllbar ist. Dies bedeutet, dass bei der Eröffnung des Sanierungsverfahrens und der Tagsatzung zur Abstimmung des Sanierungsplans Ihr Unternehmen sehr gute Umsatzerlöse erzielen muss.

5. Antrag auf Eröffnung eines Schuldensanierungsverfahrens samt Zahlungsplan

Sind Sie unselbstständig erwerbstätig, sohin Arbeiter oder Angestellter, dann haben Sie die Möglichkeit einen Antrag auf Eröffnung eines Schuldenregulierungsverfahrens samt Antrag auf Annahme eines Zahlungsplanes anzubieten. Das Schuldenregulierungsverfahren hat in der Praxis eine Dauer von rund drei Monaten. Gegenüber einem Sanierungsplan bei Unternehmen besteht der Vorteil, dass es keine Mindestquote gibt und der Zahlungszeitraum maximal sieben Jahre betragen kann. Sie müssen einen Antrag auf Annahme eines Zahlungsplans gemäß § 194 Abs. 1 IO gemäß Ihrer prognostizierten Einkommenslage in den nächsten fünf Jahren anbieten, d.h. dass Ihr pfändbares Einkommen für die nächsten fünf Jahre berechnet und in Relation zu Ihren offenen Verbindlichkeiten gestellt wird. Wenn beispielsweise Ihr monatliches pfändbares Einkommen € 300,00 beträgt, so ergibt sich folgende Rechnung: € 300,00 x 14 (inklusive Sonderzahlungen) x 5 (Jahre) = € 21.000,00. Bei offenen Verbindlichkeiten von € 100.000,00, ergibt sich sohin eine Zahlungsplanquote von 21 %. Sie können sich damit restschuldbefreien und sind mit Bezahlung der Zahlungsplanquoten sind sämtliche Schulden zur Gänze getilgt.

Was kann ich tun, wenn ein Sozialversicherungsträger (GKK, BUAK, SVA) einen Antrag auf Konkurseröffnung stellt?

Jeder Gläubiger hat die Möglichkeit, dem Gericht gemäß § 70 IO zu bescheinigen, dass Ihr Unternehmen zahlungsunfähig ist. Dabei ist zu beachten, dass nach den Bestimmungen der Insolvenzordnung, das Gericht von Amts wegen prüft, ob die Voraussetzungen für die Konkurseröffnung, nämlich die Zahlungsunfähigkeit vorliegt. D.h., der Konkursantrag kann nicht abgewendet werden, indem man dem Gläubiger, der den Konkursantrag gestellt hat, seine offene Forderung zur Gänze bezahlt. Vor dem Gericht ist ein Vermögensverzeichnis wahrheitsgemäß abzugeben und insbesondere auch die gesamten offenen Schulden bekannt zu geben. Das Gericht hat auch zu prüfen, ob überhaupt ein Vermögen vorliegt, das die Anlaufkosten (Gerichtskosten, Masseverwalter, Gläubigerschutzverbände, Schätzgutachten) in Höhe von rund € 4.000,00 abdeckt. Dies kann aufgrund des Anlagevermögens sein bzw. fordert das Gericht einen Kostenvorschuss in Höhe von rund € 4.000,00. Diesen Kostenvorschuss kann der Schuldner selbst oder auch der Gläubiger bezahlen. Dies bedeutet, dass über Ihr Unternehmen auch gegen Ihren Willen der Konkurs eröffnet werden kann.

Hinweis: GKK, BUAK oder SVA leisten grundsätzlich keinen Kostenvorschuss.

Achtung: Die Republik Österreich, vertreten durch das Finanzamt, leistet teilweise Kostenvorschüsse!

Liegt kein kostendeckendes Vermögen vor, dann wird der Konkursantrag mangels kostendeckenden Vermögens abgewiesen. Dies hat die wesentliche Konsequenz, dass Ihnen dadurch die Gewerbeberechtigung entzogen werden kann, was bedeutet, dass Sie Ihr Unternehmen nicht mehr fortführen können. Möchten Sie jedenfalls Ihr Unternehmen weiterhin fortführen, da eine positive Auftragslage (Fortführungsprognose) vorliegt, dann hätten Sie noch die Möglichkeit, auch wenn ein Konkursantrag durch einen Gläubiger vorliegt, innerhalb eines kurzen Zeitraumes von maximal 14 Tagen einen Antrag auf Eröffnung eines Sanierungsverfahrens mit Unternehmensfortführung einzubringen.

Für viele Unternehmer ist der Konkursantrag durch einen Gläubiger ein Anstoß, endlich das Unternehmen zu sanieren.

Wir helfen Ihnen gerne und beraten Sie, wie Ihr Unternehmen fortgeführt bzw. auch geschlossen werden kann, und können wir in einer gemeinsamen Besprechung den richtigen Weg für Ihre Erwerbstätigkeit erörtern!

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